Für jede/n Fahranfänger:in und Führer:in eines KFZ bis zum 21. Lebensjahr oder in der Probezeit gilt die Nullpromillegrenze. Wird gegen das Verbot von Alkohol am Steuer in der Probezeit verstoßen, kann das Folgen für die Fahrerlaubnis haben. Ein Erstverstoß mit einem Blutwert bis 0,5 Promille kostet 250 Euro und einen Punkt in Flensburg. Da es sich um einen sogenannten A-Verstoß handelt wird die Probezeit auf 4 Jahre verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet. Bei Nichtteilnahme droht Führerscheinentzug.
Wirst du mehrmals in der Probezeit mit Alkohol oder Drogen erwischt, kann das nicht nur teuer werden, sondern du kannst den Führerschein verlieren und musst eine MPU (Medizinisch-Psychologische-Untersuchung) machen.
Der Gesetzgeber hat Verkehrsverstöße in der Probezeit in A-und B-Verstöße aufgeteilt. Zu den B-Verstößen zählen geringer bewertete Delikte wie z.B. abgefahrene Reifen oder Parken auf Kraftfahrstraßen. Trunkenheit am Steuer und Drogengebrauch gehören, wie Unfallflucht und überfahrenes Rotlicht, zu den A-Verstößen und werden schärfer geahndet. Bei besonders schweren
oder mehreren A-Verstößen können Sperrfristen für den Wiedererwerb des Führerscheins ausgesprochen werden.
Gefährdest du andere Verkehrsteilnehmer oder Sachen, besteht sogar der Verdacht einer Verkehrsstraftat. Das Gericht entscheidet wie hoch die Geld- oder sogar Freiheitsstrafe ausfällt. Dies hängt von der Schwere der Tat ab.
Bist du Fahranfänger, musst du schon ab dem ersten Verstoß ein Aufbauseminar besuchen. Nimmst du nicht daran teil, kann dir der Führerschein entzogen werden. Deine Probezeit kann außerdem bis zu zwei Jahre verlängert werden. Auch für die Verlängerungsjahre gilt absolutes Alkoholverbot. Bei besonders schwerwiegenden Verstößen können die Richter auch Sperrfristen aussprechen, ab wann der Führerschein erst wieder neu erworben werden kann. Auch wenn beim Fahren nichts passiert ist – das nennt man folgenlose Drogenfahrt – musst du mit Strafen rechnen oder damit, dass dein Führerschein eingezogen wird. Machst du deinen Führerschein erst nach dem 21. Lebensjahr, giltst du als Fahranfänger und hast eine Probezeit von zwei Jahren.
Fahranfänger:innen ist jeglicher Konsum von Alkohol (0,0 Promille) und anderen Drogen verboten!
Auch in der Fahrschulzeit gilt: Finger weg von illegalen Drogen! Bei positivem Test wirst du nicht zur Führerscheinprüfung zugelassen.
Unfallschäden bei Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss musst du aus eigener Tasche begleichen.
Versicherungen zahlen in der Regel nichts. Bei Personenschäden muss man mit einer Rente für Opfer und Schmerzensgeldzahlungen rechnen.
Wenn du Alkohol getrunken hast und am Steuer Ausfallerscheinungen zeigst, Fahrfehler begehst oder einen Unfall verursachst, dann spricht man bereits ab 0,3 Promille von einer Straftat (relative Fahruntüchtigkeit). Ab 1,1 Promille wird von einer absoluten Fahruntüchtigkeit ausgegangen. Dies gilt als Straftat und wird nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) geahndet. Die Strafen dafür sind deutlich höher:
Das im April in Kraft getretene Cannabisgesetz erlaubt für Erwachsene u.a. den Besitz und Konsum von Cannabis unter bestimmten Voraussetzungen. Mit der Teillegalisierung von Cannabis wurde eine Expertengruppe beauftragt, einen Grenzwert vorzuschlagen, ab dem das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs nicht mehr gewährleistet ist. Die Expertengruppe hat sich für einen Grenzwert ausgesprochen, der einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille entsprechen soll. Ab dem 22. August gilt dieser neuer Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Der bisherige Grenzwert für THC im Blut lag bei 1,0 ng/ml.
Zudem wurden die fahreignungsrechtlichen Regelungen zu Cannabis an die bei einer Alkoholproblematik geltenden Regelungen im Straßenverkehr (§ 24a StVG) angepasst. So ist die Fahrerlaubnis künftig nur noch zu versagen oder zu entziehen, wenn eine Cannabisabhängigkeit oder -missbrauch vorliegt.
Für Personen unter 21 Jahren und Fahrer:innen in der Probezeit bleibt THC am Steuer – genau wie es für Alkohol gilt – generell untersagt.
Vorsicht mit den Grenzwerten!
Die Grenzwerte für Drogen sind vom Gesetzgeber so niedrig gehalten, dass man sie auch überschreiten kann, wenn der Konsum schon eine Weile zurück liegt. Ecstasy zum Beispiel wirkt vielleicht 5 Stunden, im Urin nachweisen lässt es sich aber ca. 4 Tage.
Auch wenn das Gericht dein Verfahren wegen Drogen im Straßenverkehr einstellt, meldet die Polizei den Tatbestand der Führerscheinbehörde.
Diese Behörde prüft, ob jemand bewusst auf Alkohol und illegale Drogen verzichtet, wenn er sich ans Steuer setzt. In der Regel wird von dem Betroffenen eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) verlangt.
Steigst du als Beifahrer:in in ein Auto, besonders nachts, dann versichere dich, dass die Fahrerin bzw. der Fahrer weder Alkohol noch Drogen genommen hat.
Wenn du dir unsicher bist, achte auf folgende Anzeichen:
Frag auch offen nach, ob der Fahrer nüchtern ist und suche dir notfalls eine andere Mitfahrgelegenheit.